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Häufig gestellte Fragen zum Industriepraktikum

Die nachfolgenden häufig gestellten Fragen beziehen sich auf die Studiengänge ETIT und IKT.


Sind Fehltage (Urlaub, Brückentage, Krankheit usw.) nachzuholen?

In den Bachelorstudiengängen (ETIT sowie IKT) dürfen während der erforderlichen Praktikumsdauer von 12 Wochen insgesamt nur drei (3) Fehltage auftreten, jeder weitere Fehltag ist nachzuarbeiten.

  • Als Fehltage im Sinne des Praktikums gelten ganz allgemein: Urlaub, Krankheit, Streik oder sonstige Abwesenheitszeiten.
  • Gesetzliche Feiertage sind keine Fehltage im Sinne der Praktikumsordnungen. Brückentage (also reguläre Werktage zwischen Feiertagen oder Wochenendtagen, an denen nicht gearbeitet wird) gelten grundsätzlich als Fehltage, wenn die ausgefallene Arbeitszeit nicht vor- oder nachgearbeitet wurde.

Wie muss das Praktikum in die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden?

Um eine ausreichende Breite der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, sind Tätigkeiten in mindestens zwei Bereichen zu etwa gleichen Teilen durchzuführen. Die zeitliche Aufteilung kann dabei in einem größeren Rahmen variiert werden (z.B. 1/3 - 2/3) und muss nicht exakt gleich sein. Die Praktikumsrichtlinie der Studiengänge ETIT und IKT gliedert diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:

  • FP1 - Forschung und Entwicklung,
  • FP2 - Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme,
  • FP3 - Betrieb und Wartung,
  • FP4 - Demontage, Wiederverwertung und Entsorgung,
  • FP5 - Marketing, Vertrieb, betriebliche Organisation, Management und Schulung

Wie soll das Berichtsheft aufgebaut sein?

Für die gesamte Dauer der praktischen Tätigkeit ist ein Berichtsheft zu führen. Dieses Berichtsheft bildet die Grundlage für die Anerkennung des Praktikums als berufspraktische Ausbildung und dient gleichzeitig auch dem Erlernen der Darstellung und Beschreibung technischer Sachverhalte. Die Berichte müssen selbst verfasst sein.

Das Berichtsheft gliedert sich in Tagesberichte und Wochenberichte. Es empfiehlt sich, eine einleitende Beschreibung des Unternehmens bzw. des Praktikumsbetriebes voranzustellen. Auch die Abteilung und deren Aufgabe, in der das Praktikum durchgeführt wurde, sollte kurz beschrieben werden.

Die Tagesberichte beschreiben für jeden Tag in wenigen Stichworten (mindestens 3 Stichpunkte!) die selbst ausgeführten Tätigkeiten unter Angabe der dafür benötigten Zeit (in Stunden). Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann jede Wochenübersicht (für eine Woche) auch tabellarisch dargestellt werden. In der Wochenübersicht werden auch Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie andere Abwesenheitstage angegeben.

Die Wochenberichte sollen als Fließtext verfasst werden und beschreiben die ausgeführten Tätigkeiten pro Woche. Die Wochenberichte können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge, Methoden und Verfahren usw. beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder, Diagramme usw. ersparen häufig einen langen Text. Allerdings sollte der Bericht auch nicht den Charakter einer Bildersammlung bekommen, d.h. die Bildinhalte sind jeweils verbal zu erläutern. Auf die Verwendung von Fotokopien oder Prospekten (Fremdmaterial) ist zu verzichten. Ebenso ist die reine Wiedergabe von Lehrbuchwissen unzureichend. Die Berichte müssen einen Umfang von wöchentlich mindestens 3.000 Zeichen (mit Leerzeichen), aber exklusive Bilder  haben (bei normaler Formatierung: 12-pt-Schrift, 1,5-facher Zeilenabstand, Seitenrand 2 cm, dies entspricht ca. 3000 Zeichen mit Leerzeichen pro Seite). Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass der Praktikant oder die Praktikantin die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat.

Neben der rein wöchentlichen Beschreibung, können die Wochenberichte auch als ganzheitliche Beschreibung von durchgeführten Projekten oder Tätigkeiten über mehrere Wochen hinweg ausgeführt sein. Dabei muss jedoch kenntlich gemacht werden, wann diese Tätigkeiten durchgeführt wurden. Der Umfang dieser Berichte richtet sich dann nach der Länge der Tätigkeiten (eine Tätigkeitsbeschreibung über ein dreiwöchiges Projekt ist somit mindestens drei Seiten lang).

Wichtig: Es wird erwartet, dass alle Berichte vor dem Einreichen in Bezug auf Rechtschreibung, Grammatik und Ausdruck überprüft werden. Berichte, die eine angemessene Qualität nicht aufweisen, müssen korrigiert werden, wodurch es zu Verzögerungen bei der Anerkennung kommen kann.


In welcher Sprache kann ich den Praktikumsbericht anfertigen?

Der Bericht ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Welche dieser beiden Sprachen gewählt wird, richtet sich in der Regel nach dem Praktikumsbetrieb bzw. dem Praktikumsbetreuer oder der Praktikumsbetreuerin, da diese den Bericht lesen und abzeichnen sollen. Wird ein Bericht in deutscher Sprache abgefasst, so ist jedoch auf eine Verwendung von überflüssigen Anglizismen zu verzichten.


Welche Angaben muss das Praktikumszeugnis beinhalten?

Der Praktikumsbetrieb stellt der Praktikantin oder dem Praktikanten eine formlose Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem Briefpapier mit Firmenkopf aus.

Die Praktikumsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma/Ausbildungsbetrieb (ggf. Branche/Abteilung), mit Name der Betreuerin/des Betreuers, Anschrift, Telefon oder E-Mail für Rückfragen
  • Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten
  • Beginn und Ende des Praktikums, Gesamtwochenzahl
  • Auflistung und Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach dem Ausbildungsplan des Studienganges unter Angabe der Tätigkeitsart und Dauer (z.B.: FP1 Forschung, Entwicklung 2 Wochen)
  • Explizite Angabe der Anzahl der Fehltage (auch wenn keine Fehltage angefallen sind!)
  • Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Firma
  • Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten
  • Erklärung darüber, dass der Praktikumsbericht vom Betreuer gelesen und geprüft wurde (falls nicht auf der letzten Seite des Berichtes bereits vermerkt)

Können Werkstudententätigkeiten, Berufstätigkeit oder Ausbildungen als Industriepraktikum anerkennt werden?

Hilfskrafttätigkeiten an einer Universität oder Fachhochschule (SHK) werden nicht anerkannt. Auch Ausbildungen werden in der Regel nicht als Industriepraktikum angerechnet, da ihr Lernziel nicht mit dem Fachpraktikum im Rahmen des Studiums übereinstimmt.

Industrienah durchgeführte Entwicklungsarbeiten oder die Mitarbeit an entsprechenden Forschungsprojekten in Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule können als Fachpraktikum anerkannt werden. Werkstudententätigkeit in der Industrie oder eine Berufstätigkeit können auf die erforderliche berufspraktische Ausbildung angerechnet werden. Bei den Tätigkeiten muss es sich um Vollzeitbeschäftigung handeln, Teilzeittätigkeiten nach dem Geringverdienergesetz werden nicht anerkannt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss also mehr als 50 % der branchenüblichen Arbeitszeit betragen. Zudem können nur die Tage angerechnet werden, an denen voll gearbeitet wurde. Ist dies der Fall, so wird die Tätigkeitsdauer kumuliert (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % müssen also 2 Wochen absolviert werden, um eine Woche anerkannt zu bekommen).

Wichtig: Allen anrechnungsfähigen Ersatzzeiten muss gemein sein, dass sie fachlich/inhaltlich im Kontext des Studiums stehen und ingenieursnahe Tätigkeiten durchgeführt wurden. Zur Anerkennung sind entsprechend geführte Wochen- und Tagesberichte einzureichen.


Können Industriepraktika von anderen Universitäten anerkennt werden?

Industriepraktika, die im Rahmen eines Studiums an einer anderen deutschen Universität oder Technischen Hochschule im Studiengang Elektrotechnik und/oder Informationstechnik erbracht und von dieser als berufspraktische Ausbildung anerkannt wurden, werden bei einem Studienortwechsel in vollem Umfang ohne erneute Prüfung vollständig angerechnet. Zur Anerkennung muss die jeweilige Bescheinigung der vorherigen Hochschule eingereicht werden.