Zum Inhalt

Häufig gestellte Fragen zum Industriepraktikum

Die nachfolgenden häufig gestellten Fragen beziehen sich auf die Studiengänge ETIT und SES.


Sind Fehltage (Urlaub, Brückentage, Krankheit usw.) nachzuholen?

In den Masterstudiengängen (ETIT sowie SES) dürfen während der erforderlichen Praktikumsdauer von 12 Wochen insgesamt nur drei (3) Fehltage auftreten, jeder weitere Fehltag ist nachzuarbeiten.

  • Als Fehltage im Sinne des Praktikums gelten ganz allgemein: Urlaub, Krankheit, Streik oder sonstige Abwesenheitszeiten.
  • Gesetzliche Feiertage sind keine Fehltage im Sinne der Praktikumsordnungen. Brückentage (also reguläre Werktage zwischen Feiertagen oder Wochenendtagen, an denen nicht gearbeitet wird) gelten grundsätzlich als Fehltage, wenn die ausgefallene Arbeitszeit nicht vor- oder nachgearbeitet wurde.

Wie muss das Praktikum in die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden?

Um eine ausreichende Breite der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, sind Tätigkeiten in mindestens zwei Bereichen zu etwa gleichen Teilen durchzuführen. Die zeitliche Aufteilung kann dabei in einem größeren Rahmen variiert werden (z.B. 1/3 - 2/3) und muss nicht exakt gleich sein. Die Praktikumsrichtlinie der Studiengänge ETIT und SES gliedert diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:

  • FP1 - Forschung und Entwicklung,
  • FP2 - Projektierung, Konstruktion
  • FP3 - Prüfung und Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung
  • FP4 - Fertigung, Montage, Demontage, Wiederverwertung und Entsorgung
  • FP5 - Marketing, Vertrieb, betriebliche Organisation, Management und Schulung

Wie soll das Berichtsheft aufgebaut sein?

Das Berichtsheft zum Industriepraktikum besteht aus einem zusammenhängenden Praktikumsbericht, der in drei Teile gegliedert ist: Einleitung, Hauptteil und Schluss. In der Einleitung soll das Unternehmen vorgestellt und die Abteilung, in der das Praktikum absolviert wurde, beschrieben werden. Außerdem soll das Praktikum thematisch eingeordnet werden – also beispielsweise, in welchem Bereich des Unternehmens gearbeitet wurde und welche Aufgabenstellungen zu erwarten waren.

Im Hauptteil erfolgt die ausführliche Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten während des Praktikums. Dabei ist besonders darauf zu achten, wie diese Tätigkeiten in die betrieblichen Abläufe eingebunden waren und welche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Methoden dabei erlernt wurden. Der Text sollte konkret und nachvollziehbar darstellen, was eigenständig erarbeitet wurde. Ergänzend können Abbildungen, wie z. B. Skizzen, Diagramme oder Fotos, eingefügt werden, um Inhalte anschaulich zu machen. Diese zählen jedoch nicht zur vorgeschriebenen Mindestlänge des Berichts.

Im Schlussteil, dem Fazit, wird das Praktikum reflektiert. Hier sollen persönliche Eindrücke, Lernerfahrungen, Herausforderungen sowie ein Ausblick auf die Relevanz des Praktikums für das weitere Studium oder den Berufswunsch formuliert werden.
 
Wichtig: Es wird erwartet, dass alle Berichte vor dem Einreichen in Bezug auf Rechtschreibung, Grammatik und Ausdruck überprüft werden. Berichte, die eine angemessene Qualität nicht aufweisen, müssen korrigiert werden, wodurch es zu Verzögerungen bei der Anerkennung kommen kann.


In welcher Sprache kann ich den Praktikumsbericht anfertigen?

Der Bericht ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Welche dieser beiden Sprachen gewählt wird, richtet sich in der Regel nach dem Praktikumsbetrieb bzw. dem Praktikumsbetreuer oder der Praktikumsbetreuerin, da diese den Bericht lesen und abzeichnen sollen. Wird ein Bericht in deutscher Sprache abgefasst, so ist jedoch auf eine Verwendung von überflüssigen Anglizismen zu verzichten.


Welche Angaben muss das Praktikumszeugnis beinhalten?

Der Praktikumsbetrieb stellt der Praktikantin oder dem Praktikanten eine formlose Praktikumsbescheinigung auf firmeneigenem Briefpapier mit Firmenkopf aus.

Die Praktikumsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma/Ausbildungsbetrieb (ggf. Branche/Abteilung), mit Name der Betreuerin/des Betreuers, Anschrift, Telefon oder E-Mail für Rückfragen
  • Name, Vorname, Geburtstag und -ort der Praktikantin/des Praktikanten
  • Beginn und Ende des Praktikums, Gesamtwochenzahl
  • Auflistung und Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach dem Ausbildungsplan des Studienganges unter Angabe der Tätigkeitsart und Dauer (z.B.: FP1 Forschung, Entwicklung 2 Wochen)
  • Explizite Angabe der Anzahl der Fehltage (auch wenn keine Fehltage angefallen sind!)
  • Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Firma
  • Angabe der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten
  • Erklärung darüber, dass der Praktikumsbericht vom Betreuer gelesen und geprüft wurde (falls nicht auf der letzten Seite des Berichtes bereits vermerkt)

Können Werkstudententätigkeiten, Berufstätigkeit oder Ausbildungen als Industriepraktikum anerkennt werden?

Hilfskrafttätigkeiten an einer Universität oder Fachhochschule (SHK) werden nicht anerkannt. Auch Ausbildungen werden in der Regel nicht als Industriepraktikum angerechnet, da ihr Lernziel nicht mit dem Fachpraktikum im Rahmen des Studiums übereinstimmt.

Industrienah durchgeführte Entwicklungsarbeiten oder die Mitarbeit an entsprechenden Forschungsprojekten in Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule können als Fachpraktikum anerkannt werden. Werkstudententätigkeit in der Industrie oder eine Berufstätigkeit können auf die erforderliche berufspraktische Ausbildung angerechnet werden. Bei den Tätigkeiten muss es sich um Vollzeitbeschäftigung handeln, Teilzeittätigkeiten nach dem Geringverdienergesetz werden nicht anerkannt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss also mehr als 50 % der branchenüblichen Arbeitszeit betragen. Zudem können nur die Tage angerechnet werden, an denen voll gearbeitet wurde. Ist dies der Fall, so wird die Tätigkeitsdauer kumuliert (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % müssen also 2 Wochen absolviert werden, um eine Woche anerkannt zu bekommen).

Wichtig: Allen anrechnungsfähigen Ersatzzeiten muss gemein sein, dass sie fachlich/inhaltlich im Kontext des Studiums stehen und ingenieursnahe Tätigkeiten durchgeführt wurden. Zur Anerkennung sind entsprechend geführte Wochen- und Tagesberichte einzureichen.


Können Industriepraktika von anderen Universitäten anerkennt werden?

  • Praktika, die im Bachelor-Studiengang mit der alten Prüfungsordnung an der TU Dortmund absolviert wurden, sowie Praktika, die in einem Bachelor-Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wurden, deren Bachelor-Studiengang weniger als 195 CP aufweist, können nicht anerkannt werden. Allerdings kann das Praktikum im Master-Studiengang durch eine Projektgruppe ersetzt werden, wenn im Bachelor-Studiengang ein Praktikum absolviert wurde (Übergangsfrist bis zum 30.09.2026).
     
  • Praktika, die im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs an einer anderen Hochschule absolviert wurden, deren Bachelor-Abschluss mindestens 195 CP aufweist, können bei Vorlage der Abschlussdokumente (Bachelor-Zeugnis und Modulübersicht) anerkannt werden.
     
  • Ein dualer Bachelor-Studiengang kann bei Vorlage der Abschlussdokumente und Bescheinigungen der Hochschule und des Unternehmens als Praktikum anerkannt werden.
     
  • Werkstudententätigkeiten können anerkannt werden, wenn sie in einem Industriebetrieb (nicht in einer Forschungseinrichtung) absolviert werden und es sich um eine reguläre Arbeit handelt (d.h. nicht auf Stundenbasis). Auch in diesem Fall muss ein Bericht eingereicht werden.
     
  • Im Allgemeinen ist es nicht möglich, eine Ausbildung anzuerkennen, da es keine ingenieurbezogenen Tätigkeiten gibt. In Ausnahmefällen können einige Wochen anerkannt werden, wenn ingenieurbezogene Tätigkeiten ausgeübt wurden. Diese müssen durch einen Bericht und einen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden.
     
  • Wer vor dem Master-Studium mindestens 12 Wochen in einem ingenieurwissenschaftlichen Beruf gearbeitet hat, kann dies durch Vorlage einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung des Unternehmens als Praktikum anerkennen lassen.